Mittwoch, 15. Juni 2011

Christy Schwundeck hätte nicht sterben müssen!

{Update 17. Juni 2011, 10:05 Uhr: einige kleine redaktionelle Änderungen, auch zur Klarstellung. Danke an Harald für die Durchsicht.]

Christy Schwundeck hätte nicht sterben müssen, wenn sie in Begleitung (Beistand) zum Jobcenter gegangen wäre. 

Christy Schwundeck hätte nicht sterben müssen, wäre sie vorher zum Erwerbslosentreff Lucky Losers in Frankfurt-Höchst oder -Allerheiligentor gegangen. Denn spätestens dort hätte sie erfahren, dass man nie ohne Begleitung (Beistand = Zeugin/Zeuge) zum Jobcenter geht! Außerdem hätte sie dort vom § 42 Abs. 1 SGB I erfahren (siehe auch Elo-Forum /1/). In einer Notsituation - ohne Bargeld - hätte ein Vorschuß in bar bewilligt und ausgezahlt werden müssen. Der Ermessenspielraum reduziert sich in einem solchen Fall auf Null. An Hunger leiden soll nämlich niemand in Deutschland; das war die Absicht der Väter des Grundgesetzes. Wir hatten ja einen unsäglichen zweiten Weltkrieg. Alles vergessen?

Christy hätte vielleicht außerdem nicht sterben müssen, wenn ihre "Community" (nigerianisch-afrikanische ?) ihr kurzfristig finanziell ausgeholfen hätte. Auch wenn ich mir hier einigen Unbill zuziehe, mehr afrikanische Solidarität - vorher - hätte vielleicht Christys Leben gerettet. Eine Demo im Nachhinein zu organisieren, ist vielleicht etwas arg spät. So beruhigt man nachträglich nur sein Gewissen und beweihräuchert sich dabei selbst.

Christy hätte auch nicht sterben müssen, hätte Ihr/e Sachbearbeiter/in mehr Fachwissen gehabt - oder etwas von Menschenwürde verstanden.

Christy hätte auch nicht sterben müssen, hätten die beiden Polizisten - bevor sie ihren Beruf ergriffen - den Begriff Menschenwürde reflektiert. Insoweit sind beide Polizisten nicht frei von Schuld. Möge ihnen ihr Gewissen gnädig sein und sie ihre Reflexion endlich anfangen. Ich an deren Stelle würde spätestens jetzt den Polizeiberuf an den Nagel hängen.

Bitte um Entschuldigung: Liebe Leser, bitte haben sie etwas Nachsicht mit meinem Interview /2/ in der Jungen Welt. Der Fehler im Interview bezüglich der Barauszahlungsverpflichtung konnte nicht korrigiert werden - Wir hatten das Interview kurz vor Redaktionsschluß durchgeführt, ohne daß Zeit "war" für das Korrekturlesen. Passiert ist passiert. Blöd nur, wenn alle diesbezüglich abschreiben... Und was ich über sogenannte Qualitätsjournalisten denke, wissen Sie.

Url
/1/ http://www.elo-forum.org/alg-ii/67727-alg2-vorschuss-notsituation.html#post759370
/2/ http://www.jungewelt.de/2011/05-24/021.php

6 Kommentare:

  1. Dass Frau Schwundeck Opfer eines Sytems wurde ist unbestritten aber der Auslöser ihres Todes war eindeutig der Messerangriff. Hätte sie mit dem Messer nicht angegriffen und ein Polizisten verletzt dann wäre mit Sicherheit auch nicht geschossen worden.

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  2. Todesschüsse: Stell Dir vor, die Todesschützin hatte die Nerven nicht unter Kontrolle und es löste sich ein Schuß - z. B. beim Knie anvisieren und zu früh.

    Schon mal etwas von Griffreflex gehört? Prof. Schmidtbleicher (Institut für Sportwissenschaften) war hier sehr aufklärerisch aktiv. Ich behaupte, dass seine Untersuchungsergebnisse nicht adequat (!) in die Schießausbildung der Polizistten einflossen. Wer hält dagegen?

    Übrigens: Ich mache nicht die Arbeit, die Journalisten hätten machen müssen.

    Du bist Symptom von Meinungsmache.

    Zukünftig: Solchen Mist wie z. B. der vorausgegangene Kommentar lösche ich - ohne weitere Replik!

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  3. Bisher wurden die Ergeignisse, die zum Tod von Christy Schwundeck führten, nur aus einem "neutralen Standpunkt" interpretiert. In diesem Fall aus der Sicht der "Obrigkeit", die nur eine einfache Notwehr Situation als Begründung zulässt. Meine Vermutung ist, auch Christy Schwundeck hat in Notwehr gehandelt.
    Hier meine Interpretation der Situation, aus der möglichen Sicht von Christy Schwundeck:
    Vorab Information:
    Sie ging zum Jobcenter, weil sie dringend Lebensmittel benötigte, da sie seit Tagen kaum etwas zu Essen hatte.
    Sie packte ihr Brotmesser ein ( Frühstück mit Käse und Brot gleich im Park) ) und ihren Personalausweis in ihre Tasche.
    Sie ging ins Jobcenter und gab ihren Personalausweis am Eingang ab.
    Sie kam relativ schnell ran, sie brauchte nur eine habe Stunde zu warten. Der Sachbearbeiter verweigerte ihr die 10 Euro, aus ihrer Sicht, willkürlich und grundlos.
    (Es gäbe auch Alternativen bspw. Lebensmittelgutscheine etc. , falls eine Barauszahlung zu aufwendig gewesen wäre). Um am WE nicht Hungern zu müssen, weigerte sie sich zu gehen, ohne die 10 Euro für den Kauf von Lebensmittel erhalten zu haben. Als sie nicht gehen wollte wurde erst der Sicherheitsdienst gerufen, als sie immer noch nicht gehen wollte die Polizei.
    Die beiden Polizisten gingen davon aus, das die Frau evtl. gewaltbereit sei. Die Tragödie könnte sich folgender Maßen entwickelt haben.:
    Der Polizist fragte nach dem Personalausweis. Christy Schwundeck öffnete ihre Tasche, erst dann fiel ihr ein, das sie ihren Personalausweis bereits am Eingang des Jobcenter abgegeben hatte. Der Polizist sah das Messer, in der Tasche und griff hinein.
    Christy Schwundeck befürchtet in eine Falle getappt zu sein.. Sie interpretierte die Frage nach dem Personalausweis als eine Absprache zwischen Polizei und Behörde, um sie, da sie sich nicht ausweisen konnte,mit auf das Polizeirevier mitnehmen zu können wovor Sie als Schwarze Frau große Angst hatte.
    Sie fürchtete ebenfalls, das unrichtig von behördlicher Seite behauptet worden ist, sie hätte sich gewalttätig verhalten.
    Daher versuchte sie schneller als der Polizist, nach dem Messer zu greifen, um das "Beweisstück "ihm zu "entziehen". Da sie schneller als der Polizist war,
    rief der Polizist der Polizistin zu: "Vorsicht, sie hat ein Messer!" Christy Schwundeck war klar, das damit ihr Todesurteil gesprochen war.
    Sie war wieder in eine Falle gelaufen. Sie wusste, selbst als Weiße Frau, wäre sie wahrscheinlich erschossen worden. Voller Verzweiflung stach sie zu, konnte aber, an ihrem Schicksal nichts mehr ändern.

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  4. Nochmal, Barauszahlung ist Pflicht - Vorschuss, Reduzierung des Ermessenspielraums auf Null (Notlage/-situation).

    Von Lebensmittelngutscheinen ist nirgends die Rede! Was soll der Quark. Ansonsten: Rechtsquelle Deiner Behauptung?

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  5. wie du weisst teile ich deine auffassung nicht, dass der 42 abs 1 des
    ersten buches das hergibt, dass auf grund eines antrages auf einen
    vorschuss augenblicklich bargeld ausbezahlt werden müsste.

    der § 42 regelt einzig und alleine den fall, dass leistungen
    bereits bewilligt sind, aber schon seit 4 wochen noch nicht
    überwiesen wurden.

    dies kann im konkreten fall überhaupt nicht voegelegen haben,
    und selbst wenn, ist es strittig, ob die ablehnung eines vorschusses
    rechtswidrig gewesen wäre.

    das einzige was eindeutig falsch gelaufen ist, ist dass der antrag quasi
    erst garnicht entgegen genommen wurde - es gibt keine aktennotiz über
    den antrag, und der anrag wurde bis heute nicht schrifltich beschieden.

    richtig wäre gewesen, den antrag aaugenblickllich schriflich abzulehnen
    und auf die möglichkeit hinzuweisen, den antrag beim sozialgericht schräg
    gegenüber einzureichen.

    recht gebe ich dir allerdigns was die menschwürde angeht. es ist letztlich egal,
    ob der sachbearbeiter sich an verfassungswidrige und menschenverachtende
    gesetze nicht hält oder ob er sich dran hält, wenn doch beides nicht zur
    bedarfsdeckung führt.

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  6. -110 hob ab und schrieb:
    wie du weisst teile ich deine auffassung nicht, dass der 42 abs 1 des
    ersten buches das hergibt, dass auf grund eines antrages auf einen
    vorschuss augenblicklich bargeld ausbezahlt werden müsste.

    der § 42 regelt einzig und alleine den fall, dass leistungen
    bereits bewilligt sind, aber schon seit 4 wochen noch nicht
    überwiesen wurden.


    Ich habe mir das mit Sicherheit nicht aus den Finger gesaugt. Ich habe das aus zwei unterschiedliche Quellen: 1. von einem Fachanwalt und 2. aus dem Elo-Forum: Also Kontoauszug vorlegen um die Hilfsbedürftigkeit zu belegen.

    Lt. § 41SGB I i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist dieser Anspruch am ersten Tag des Monats fällig.

    § 42 S. 2 SGB II sieht ausdrücklich auch eine Barauszahlung vor.


    Mensch, Roman stell Dir vor, Du brauchst den Vorschuß für etwas, das Du mit Lebensmittelgutscheinen grundsätzlich nicht bezahlen kannst. Suche Dir die Beispiele bitte selbst aus. Sollte im nachhinein der Bescheid nicht bewilligt werden, besteht eine Rückzahlungspflicht.

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