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Dienstag, 18. Februar 2014

Tendenziöse Gutachten in Strafsachen?

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von Thomas Meyer-Falk

Ob Angeklagte oder Verurteilte, beide sind in existenzieller Weise von psychiatrischen und psychologischen Sachverständigengutachten abhängig. Wie ist es um deren Unabhängigkeit bestellt?

Wer kann als Sachverständige(r) vor Gericht auftreten?

Nach der Kommentarliteratur obliegt die Beurteilung eines Angeklagten auf dessen Schuldfähigkeit hin im wesentlichen den Psychiatern, und nur ausnahmsweise soll hier ein Psychologe tätig werden dürfen (Tondorf/Tondorf, „Psychologische und psychiatrische Sachverständige in Strafverfahren“, Rz. 222, 3. Auflage). In diese Richtung tendiert auch die forensische Psychiatrie, z.B. in Gestalt eines ihres prominentesten Vertreters, Professor Dr. Kröber. Offener ist man im Bereich der Beurteilung der Kriminalprognose, wenn es also darum geht zu prüfen, ob es verantwortet werden kann, eine (n) PatientIn oder eine (n) Gefangene(n) auf Bewährung frei zu lassen. Hier hänge es, so Bundesverfassungsgericht und BGH von den Umständen des Einzelfalles ab, ob Psychologen oder Psychiater die Begutachtung übernehmen (a.a.O., Rz. 229). Auch die Literatur ist hier neutraler als im Bereich der Beurteilung der Schuldfähigkeit (a.a.O., Rz. 230).

Seit nunmehr 13 Jahren können PsychiaterInnen nach entsprechender Fortbildung das Zertifikat „Forensische Psychiatrie“ erwerben (Venzlaff/Foerster Hrsg., „Psychiatrische Begutachtung“, S. 12, 4. Auflage).

Wie unabhängig sind die Sachverständigen?

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