Worum geht es bei diesem Konflikt? Zunächst darum, dass die Beschäftigten des Kinos "Babylon Mitte" unter prekären Bedingungen zu Niedriglöhnen
arbeiten müssen, obwohl das Kino finanziell gesund dasteht und vom Berliner Senat jährlich mit gut 300.000 Euro
subventioniert wird. Die Arbeitnehmer wandten sich, da die Gewerkschaft
ver.di sie nicht vertreten wollte, an die
FAU Berlin, um von dieser anarchosyndikalistischen Organisation ihre Interessen vertreten zu lassen. In der Folge wurde die
FAU stärkste gewerkschaftliche Vertretung im Betrieb und trat im Sommer 2009, nachdem ein Versuch, mit den Arbeitgebern einen Tarifvertrag auszuhandeln, gescheitert war, in den Arbeitskampf ein. Im Rahmen dieses Arbeitskampfes wurde von der
FAU auch zu einem Boykott von "Babylon Mitte" aufgerufen, der per einstweiliger Verfügung gerichtlich verboten wurde, da die
FAU eine "nichttariffähige Gewerkschaft" und somit nicht zu Arbeitskampfmaßnahmen berechtigt sei.
Einen vorläufigen Höhepunkt fand der Konflikt, als im Dezember 2009 das Landgericht Berlin der
FAU bei Strafandrohung
untersagte, sich überhaupt als "Gewerkschaft" oder "Basisgewerkschaft" zu bezeichnen. Gegen diesen Gerichtsbeschluss zieht nun die
FAU ihrerseits am Dienstag vor das Berliner Landesarbeitsgericht, um ihr Recht zu erstreiten, weiterhin die gewerkschaftliche Vertretung eines Gutteils der Beschäftigten von "Babylon Mitte" dazustellen. Nicht ohne Pikanterie ist dabei das Verhalten der
Linken, die am rot-roten Senat beteiligt ist, und das der Gewerkschaft
ver.di, die beide nicht etwa Solidarität bewiesen, sondern den Angestellten und der
FAU eher
in den Rücken fielen.
Die eigentliche Bedeutung dieser Vorgänge liegt jedoch nicht in der Tatsache begründet, dass sich hier
Die Linke und
ver.di nicht gerade mit Ruhm bekleckert haben oder dass hier zwei "Tarifpartner" einen Arbeitskampf ausfechten, sondern darin, dass es Arbeitnehmern faktisch untersagt wird, sich ihre Arbeitnehmervertretung
selbst zu wählen. Ein weitgehend präzedenzfallfreier Vorgang in der Geschichte des Arbeitsrechts in der Bundesrepublik. Gemäß Grundgesetz, Art. 9, Abs. 3, ist die Vereinigungsfreiheit der Arbeitnehmer garantiert, weshalb eine Einschränkung dieses Grundrechts durch ein Gericht nicht auf die leichte Schulter zu nehmen ist. Die syndikalistische Organisation
FAU ist weder verboten, noch “verfassungswidrig” gemäß Art. 9, Abs. 2, GG, womit ihrer Berliner Sektion nicht so einfach das Recht, eine Arbeitnehmervertretung zu bilden, abgesprochen werden kann. Auch die Arbeitsorganisation der Vereinten Nationen,
ILO, hält in ihren Konventionen das Recht auf Gewerkschaftsfreiheit fest, womit sich der scheinbar normale Vorgang eines Arbeitskampfes in Berlin plötzlich in eine "internationale Affäre" verwandelt.
Das Recht auf Vereinigungsfreiheit und der freien Wahl einer Gewerkschaft ist verbrieft und darf nicht einfach angetastet werden - auch nicht durch ein deutsches Gericht. Man muß kein Freund der "Gewerkschaft" FAU sein, um dies erkennen zu können. Hier geht es um höhere Güter als nur das Recht der Anarchisten, auch sich eben organisieren und Arbeitnehmer vertreten zu dürfen - hier wird Hand an ein Grundrecht gelegt und das betrifft alle Arbeitnehmer und ihre Vertretungen, handele es sich dabei um linke, rechte, christliche oder auch anarchistische Gewerkschaften. Dieser Arbeitskampf ist somit von "öffentlichem Interesse" und verdient wahr genommen zu werden.
Die Geschäftsführung von "Babylon Mitte" jedenfalls scheint bereit, eher "
das Kino in den Abgrund zu führen" (Zitat:
FAU), denn mit der syndikalistischen Arbeitnehmervertretung in Verhandlungen einzutreten, womit der Eingangstitel dann ja doch noch seine traurige Berechtigung fände.
[Anm. d. A.: Ein Interview mit Lars Röhm von der
FAU Berlin ist
hier zu hören.]