Dienstag, 25. Februar 2014

Krankengeld nach dem letzten Arbeitstag

Vorbemerkung und Haftungsausschluss: Meine Interpretation stellt lediglich meine persönliche Meinung dar, keinesfalls eine Rechtsberatung. Irrtum möglich. Rechtsberatungen erhält man bei Fachanwälten...

Zu dem wichtigen Punkt »Krankengeld nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses« gibt es einen Rechtstreit, den die DAK bis zum Bundessozialgericht (BSG) führte:

Urteil des BSG vom 10.5.2012, B 1 KR 19/11 R: Krankenversicherung - Krankengeld - Erhalt der Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter in der gesetzlichen Krankenversicherung - Erfüllung der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Krankengeld am letzten Tag der Beschäftigung - Verdrängung einer Auffangversicherung bei nachwirkendem Anspruch nach dem Ende der Mitgliedschaft Versicherter - prognostische Betrachtung über anderweitige Absicherung im Krankheitsfall

Obschon klar und eindeutig, geistern immer noch falsche Vorstellungen im Internet herum, die zu Fehlschlüssen führen könnten oder vielmehr führen - vielleicht aus Unkenntnis dieses Urteils.

Das BSG hat im Urteil vom 10. Mai 2012 gut nachvollziehbare, klare Regeln formuliert, von denen ich die für das Thema »Krankengeld nach dem letzten Arbeitstag« wichtigeren hier skizzieren möchte:
  1. Wer als Pflichtversicherter am letzten Arbeitstag eines Arbeitsverhältnisses krank wird, an diesem Tag zum Arzt geht und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab diesem Tag bekommt, hat einen Anspruch auf Krankengeld. Wer vorher zum Arzt geht natürlich auch, so lange die Arbeitsunfähigkeit eben anhält (innerhalb der gesetzlichen Grenzen).

    Der Krankengeldanspruch setzt nach dem Ende der Lohnfortzahlung ein. Das bedeutet, nach dem Ende des Arbeitsvertrags greift das Krankengeld. Das setzt voraus, dass man den Antrag bei der Krankenkasse gestellt hat und sie mit dem Antrag über das Ende des Arbeitsverhältnisses informiert worden ist (Kopie der Kündigung, Kopie des Zeitarbeitsvertrags).

    Da am Tag der Krankmeldung noch das Arbeitsverhältnis bestand, sollte man die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Arbeitgeber und - ganz wichtig - der Krankenkasse zukommen lassen.

  2. Folgebescheinigungen: Es gilt die Regel, dass man vor dem Ablauf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zum Arzt geht, um die Erkrankung über die Erstbescheinigung hinaus dokumentiert zu bekommen und sich den weiteren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Am Tag nach Ablauf der Arbeitsunfähigkeit zum Arzt zu gehen. ist definitiv zu spät, wie im Urteil unschwer zu erkennen ist.
Hier noch die Leitsätze des Urteils und zwei Zitate aus dem Urteil:

Leitsätze
  1. Um die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter in der gesetzlichen Krankenversicherung zu erhalten, genügt es, dass sie mit Ablauf des letzten Tages ihrer Beschäftigung alle Voraussetzungen dafür erfüllen, dass mit dem zeitgleichen Beginn des nächsten Tags ein Anspruch auf Krankengeld entsteht (Bitte bei der Krankenkasse beantragen).

  2. Ein nachwirkender Anspruch nach dem Ende der Mitgliedschaft Versicherter verdrängt nur dann eine Auffangversicherung, wenn bei prognostischer Betrachtung am letzten Tag ihrer Mitgliedschaft davon auszugehen ist, dass sie spätestens nach Ablauf eines Monats eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall erlangen werden.

Zitate

Aus Randnummer 18:
Für die Aufrechterhaltung des Krg-Anspruchs aus der Beschäftigtenversicherung ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die AU vor Ablauf des Krg-Bewilligungsabschnitts erneut ärztlich festgestellt wird (BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 12 RdNr 16 mwN; BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr 1, RdNr 17; BSGE 94, 247 = SozR 4-2500 § 44 Nr 6, RdNr 24; aA Berchtold, Krankengeld, 2004, RdNr 527).
Randnummer 21:
2. Der Klägerin steht dagegen kein Krg-Anspruch für die Zeit vom 28.10. bis 1.12.2008 zu. Denn die Klägerin war ab 28.10.2008 nicht mehr mit Anspruch auf Krg versichert (dazu a). Sie ist auch nicht so zu stellen, als hätte sie noch am letzten Tag des Krg-Bezugs eine ärztliche Feststellung über ihre AU herbeigeführt (dazu b). Schließlich hat sie keinen Anspruch auf Krg nach § 19 Abs 2 SGB V für die Zeit vom 28.10. bis 27.11.2008 (dazu c).
Legende: aA = alte Ausgabe, AU = Arbeitsunfähigkeit, BSG = Bundessozialgericht, BSGE = Bundessozialgerichtsentscheid, Krg = Krankengeld, mwN = mit weiteren Nachweisen, , RdNr ="Randnummer, "SozR = "Sozialrecht"

Zum weiteren Studium empfehle ich dem geneigten Leser den Wortlaut des Urteils.

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