Eine Stellungnahme der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main
Kamera beim Jobcenter Ost, Frankfurt/M.; eigenes Archivbild 2014, 6. Jan. |
Roland Schäfer, Mitglied und einer der Sprecher der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main erklärt dazu in einer ersten Stellungnahme:
„Rechtgrundlage für den Einsatz der Body-Cams ist § 14 (6) des Hessischen Polizeigesetzes (HSOG). Hiernach ist eine solche Überwachung nur in solchen Brennpunkten zulässig, in denen dies ‚nach den Umständen zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten … erforderlich ist.‘ Für die erste Einsatz-Region – die Kneipenszene in den Straßen von Alt-Sachsenhausen – mag das noch vertretbar sein. Body-Cams dürfen aber nach der eindeutigen gesetzlichen Zweckbindung nicht zur Standardausrüstung von PolizistInnen werden.
Die Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main fordert daher den Hessischen Innenminister auf, für die BürgerInnen Transparenz zu schaffen, unter welchen genau bezeichneten Umständen diese Maßnahme erforderlich sein soll. Straßenzüge und Bezirke mit höherem Bedrohungspotential für polizeiliche Einsatzkräfte können sich verändern; Brennpunkte können nicht nur entstehen, sie können auch wieder entfallen. Ein Katalog klarer Einsatzbedingungen, der diese Bedingungen sicherstellt, fehlt aber oder wurde vom Innenministerium oder der Polizeiführung noch nicht veröffentlicht.
Nach hessischen Datenschutzrecht (HDSG, aber auch einzelnen Regelungen im HSOG) muss es für den Einsatz von Body Cams ein Verfahrensverzeichnis geben, das die Hessische Polizei entweder noch nicht hat oder geheimniskrämerisch nicht bereit ist, es zu veröffentlichen.
Ein weiterer Anspruch der Frankfurter, Offenbacher und Wiesbadener BürgerInnen besteht in ihrem Auskunftsrecht. Sind BürgerInnen von Body-Cams abgelichtet und ihre Daten gespeichert worden sollten sie hierüber auf Ersuchen unbürokratisch informiert werden. Gerade bei Videodaten stößt das aber regelmäßig auf ein Problem: Aufgenommen sind in der Regel auch andere BürgerInnen, die nicht beauskunftet werden. Diese müssen wirksam unkenntlich gemacht werden. Diese aufwendige technische Nacharbeit darf aber nicht dazu führen, dass das Auskunftsrecht behindert oder gar verhindert wird. Der hesssische Innenminister hat es bisher versäumt darzustellen, wie er genau diese Gewährleistung umzusetzen gedenkt.
Videoüberwachung ist und bleibt ein besonders intensiver Eingriff in die Privatsphäre, in den Datenschutz – entsprechend sparsam ist sie zu handhaben. So sehr die Mitglieder der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main den Bediensteten der Hessischen Polizei dieses Quäntchen mehr an persönlicher Sicherheit gönnen – dies darf nicht auf Kosten der des Datenschutzes der hessischen BürgerInnen passieren.“
Mit freundlichen Grüßen
dieDatenschützer Rhein Main
www.dieDatenschuetzerRheinMain.wordpress.com
Walter Schmidt
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