David Pachali berichtet bei irights.info in »EuGH-Beschluss: Einbetten fremder Inhalte verletzt in der Regel keine Urheberrechte (Update)« darüber, dass der EuGH sich zum Einbetten von urheberrechtlich geschützten Material geäußert hat (z. B. via Einbetten von Musik-Videos, die auf Youtube einsehbar sind):
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nach einer Meldung der Kanzlei „Knies & Albrecht“ beschlossen, dass das Einbetten fremder Inhalte in der Regel nicht in Urheberrechte eingreift. Ein Sprecher des EuGH konnte gegenüber iRights.info aber noch nicht bestätigen, dass das Gericht es so beschlossen hat.
Im Update des gleichen Artikels heißt es weiter:
Der Beschluss steht bei der Kanzlei jetzt ebenfalls online (PDF). Die Argumentation ist wie beschrieben, der Europäische Gerichtshof hat beschlossen (C-348/13):
»Die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing- Technik, wie sie im Ausgangsverfahren in Frage steht, allein stellt keine öffentliche Wiedergabe im Sinne [ … der EU-Urheberrechtsrichtlinie, DP] dar, soweit das betreffende Werk weder für ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet.«
Also scheint das Einbetten erlaubt zu sein, wenn nicht in Sonderfällen Urheberrechte verletzt werden und/oder andere Rechtsbereiche wie z. B. das Wettbewerbsrecht betroffen sind. Die weitere Rechtsentwicklung durch »Richterrecht« wird wohl noch zeigen, inwieweit die Aussage, dass das Einbetten fremder Inhalte kein Urheberrecht verletzt, wirklich allgemeingültig sein wird. Immerhin können wir uns hier (vor)erst einmal entspannt zurück lehnen...
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